LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2017
L 11 KA 31/17 B ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 15/16

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 30/17 - v. 23.10.2017

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 31/17 B ER

DRsp Nr. 2018/3564

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 30/17 - v. 23.10.2017

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 31/17 B ER wird auf 25.800,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. In der vor dem Sozialgericht (SG) anhängigen Hauptsache verfolgt er das Ziel, im Wege des Sonderbedarfs mit hälftiger Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen zu werden. Der bei dem Zulassungsausschusses für Ärzte L - Kammer Psychotherapie - gestellte Antrag war erfolgreich (Beschluss vom 08.12.2014). Den Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein wies der Berufungsausschuss zurück. Überdies ordnete er die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses an (Beschluss vom 21.09.2016). Das von der KV angerufene SG Köln hob den Sofortvollzug auf (Beschluss vom 02.05.2017 - S 26 KA 15/16 ER -). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat den Beschluss des SG abgeändert und den Antrag der KV auf Aufhebung des im Beschluss des Antragsgegners vom 21.09.2016 angeordneten Sofortvollzugs abgelehnt (Beschluss vom 21.08.2017). Nunmehr ist noch über den Streitwert zu entscheiden.

II.