LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2017
L 19 AS 2115/16
Normen:
SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2032/14

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 2102/16 - v. 23.03.2017

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 2115/16

DRsp Nr. 2017/9201

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 2102/16 - v. 23.03.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung höherer Umzugskosten.

Der 1959 geborene Kläger bezog seit August 2011 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im Februar 2014 wurde der Kläger im Auftrag des Beklagten hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit amtsärztlich begutachtet. Ausweislich des Ergebnisses des Gutachtens wurde der Kläger als vollschichtig erwerbsfähig bezüglich überwiegend mittelschwerer Arbeiten mit Einschränkungen erachtet. Auszuschließen seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr und Tätigkeiten, die volles räumliches Sehen erfordern. Eine Fahrtätigkeit sollte nur nach einem augenärztlichen Gutachten erfolgen.

Aufgrund eines Vergleiches vor dem Amtsgericht Lemgo vom 20.03.2014 verpflichtete sich der Kläger, seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Mietwohnung in C T spätestens bis zum 31.12.2014 zu räumen.