Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Sanktionsbescheide sowie die Auszahlung insofern einbehaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|