BVerwG - Urteil vom 25.11.2004
5 C 67.03
Normen:
BSHG § 121 § 97 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 260
DVBl 2005, 773
DÖV 2005, 618
FEVS 56, 350
NVwZ-RR 2005, 418
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 2630/02

Passivlegitimation des Sozialhilfeträgers bei Erstattung von Nothilfekosten infolge notfallbedingten Krankentransports in ambulante medizinische Behandlung

BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 C 67.03

DRsp Nr. 2005/2625

Passivlegitimation des Sozialhilfeträgers bei Erstattung von Nothilfekosten infolge notfallbedingten Krankentransports in ambulante medizinische Behandlung

»1. Die Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (wie BVerwGE 114, 326). 2. Bei einem in einem medizinischen Notfall erforderlich werdenden Krankentransport in ambulante medizinische Behandlung ist dies gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger zur Zeit der erforderlichen Nothilfe tatsächlich aufhält. 3. Diese Zuständigkeit gilt auch bei Sozialhilfeempfängern aus dem Bereich eines anderes Trägers, die sich nur vorübergehend im Bereich des Trägers am Ort der Nothilfe aufhalten.«

Normenkette:

BSHG § 121 § 97 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Unter den Beteiligten ist bereits seit längerem streitig, ob die Kosten der vom Kläger im Wege der Notfallhilfe gemäß § 121 BSHG durchgeführten Krankentransporte von Sozialhilfeempfängern, die im Gebiet des Beigeladenen ihren Wohnsitz, im Gebiet der Beklagten aber den der Hilfeleistung zu Grunde liegenden akuten ambulanten Behandlungsbedarf haben, von der Beklagten oder vom Beigeladenen zu erstatten sind.