BAG - Urteil vom 13.11.1991
7 AZR 469/90
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 1, 2, § 3, § 8, § 44 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 2 ; Kf-TV § 4 Abs. 2 Unterabs. 2, 3, Protokollnotiz Nr. 1; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1567
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7075/89
LAG Düsseldorf, vom 25.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 767/90

Pauschalentlohnung; mehrtägige Personalratssitzungen

BAG, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 469/90

DRsp Nr. 1996/6282

Pauschalentlohnung; mehrtägige Personalratssitzungen

»1. § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV gilt nicht für mehrtägige Reisen i. S. des § 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG, die zur Erfüllung von Personalratsaufgaben notwendig sind. Auch das Lohnausfallprinzip (§ 46 Abs. 2 BPersVG) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) führen nicht zur Anwendung dieser tariflichen Berechnungsvorschrift (teilweise Abweichung vom nicht veröffentlichten Urteil des BAG vom 13.8.1987 - 6 AZR 373/85 -, zu II 3 d der Gründe). Nach dem Lohnausfallprinzip sind der Entlohnung der Kraftfahrer die durch die Personalratstätigkeit ausfallenden Fahrten zugrunde zu legen. 2. Es bleibt dahingestellt, ob eine tarifvertragliche Regelung zur Vermeidung von Berechnungsschwierigkeiten bestimmen kann, daß mehrtägige auswärtige Personalratssitzungen bei der Ermittlung des einem Kraftfahrer zustehenden Pauschallohnes mit einem an der bisherigen Pauschallohngruppe orientierten Durchschnittswert angesetzt werden.«

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 1, 2, § 3, § 8, § 44 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 2 ; Kf-TV § 4 Abs. 2 Unterabs. 2, 3, Protokollnotiz Nr. 1; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie die Teilnahme an mehrtägigen auswärtigen Personalratssitzungen bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Pauschallohngruppe anzurechnen ist.