LAG München - Urteil vom 30.12.1991
6 Sa 366/90
Normen:
BAT § 43 ; BGB § 611 Abs. 1 ; MTAbg-BfA § 43 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
PersV 1997, 122
ZfPR 1997, 89
ZTR 1994, 298
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 04.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 486/89

Personalrat: Anreise zur Schulung am Sonntag

LAG München, Urteil vom 30.12.1991 - Aktenzeichen 6 Sa 366/90

DRsp Nr. 2002/15125

Personalrat: Anreise zur Schulung am Sonntag

1. Bei dem Anspruch auf besondere Entschädigung nach § 43 MTAng-BfA (gleichlautend § 43 BAT) handelt es sich nicht um Aufwendungsersatz, sondern um eine besondere Form des Entgelts. Macht ein Personalratsmitglied einen derartigen Anspruch geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, die im Urteilsverfahren entscheiden. 2. Erfolgt die Anreise eines Personalratsmitglieds zu einer personalvertretungsrechtlichen Schulungsveranstaltung an einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag, so besteht für den Anreisetag kein Anspruch auf die besondere Entschädigung nach § 43 MTAng-BfA (gleichlautend § 43 BAT).

Normenkette:

BAT § 43 ; BGB § 611 Abs. 1 ; MTAbg-BfA § 43 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Anmerkung:

Ilbertz, 1997, 91

Vorinstanz: ArbG Rosenheim, vom 04.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 486/89
Fundstellen
PersV 1997, 122