LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.1991
6 TaBV 48/90
Normen:
BPersVG § 72, 75 Abs. 2 Nr. 15 ; Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 199
AuR 1992, 94
BB 1991, 119
NZA 1991, 653
PersR 1991, 383
RDV 1992, 33
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/90

Personalrat: Mitbestimmung bei Abnahme von Fingerabdrücken aus Sicherheitsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.1991 - Aktenzeichen 6 TaBV 48/90

DRsp Nr. 2001/14693

Personalrat: Mitbestimmung bei Abnahme von Fingerabdrücken aus Sicherheitsgründen

1. Die an eine Gruppe von Arbeitnehmern (hier: Feuerwehrleute) gerichtete Anordnung des Arbeitgebers, sich zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, stellt eine die Ordnung der Dienststelle betreffende Maßnahme dar und unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 2 Ziff 15 BPersVG. Die Sicherheitsüberprüfung dient dazu, Störungen oder Blockaden der Betriebsabläufe im Interesse der damit verbundenen Zielsetzung zu verhindern; die Maßnahme zielt deshalb nicht auf das Arbeits- und Leistungsverhalten einer Gruppe von Beschäftigten, sondern hat das sicherheitsrelevante Verhalten dieser beschäftigten Gruppe zum Objekt und verfolgt damit das Ziel, das ungestörte Zusammenleben und Zusammenarbeiten der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten und damit den Betriebszweck zu fördern. 2. Im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts trifft an die Stelle des Mitbestimmungsverfahrens das Mitwirkungsverfahren gemäß § 72 BPersVG.

Normenkette:

BPersVG § 72, 75 Abs. 2 Nr. 15 ; Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9 ;
Vorinstanz: ArbG Koblenz, vom 04.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/90
Fundstellen
ARST 1991, 199
AuR 1992, 94
BB 1991, 119
NZA 1991, 653
PersR 1991, 383
RDV 1992, 33