»1. Einzelfallentscheidung zur Kündigungsanhörung des Personalrats nach dem BPersVG.2. Der Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9KSchG nur verlangen, wenn die Kündigung lediglich sozialwidrig und nicht bereits aus anderen Gründen, z. B. fehlerhafter Anhörung des Betriebs- oder Personalrats unwirksam ist.«