LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2008
11 Sa 1397/07
Normen:
BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 95/07

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1397/07

DRsp Nr. 2008/18509

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

»1. Auch bei einer beabsichtigten Kündigung wegen unzureichender Leistungen vor Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten sind vollständige Angaben über die persönlichen und sozialen Daten des Arbeitnehmers unverzichtbare Informationen, die dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG mitzuteilen sind. Die Unvollständigkeit dieser Angaben führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Allein die Tatsache, dass der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats am Auswahlverfahren bei der Einstellung des Arbeitnehmers persönlich beteiligt war, ersetzt nicht die Angabe dieser Daten im Verfahren zur Beteiligung des Personalrats wegen einer beabsichtigten Kündigung vor Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten. 3. Liegen bei der Information des Personalrats mehrere Unzulänglichkeiten vor, die jeweils für sich genommen rechtlich unerheblich wären, können diese Mängel insgesamt doch ein solches Gewicht erreichen, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nicht mehr gegeben ist.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.