BVerwG - Beschluß vom 07.08.1996
6 P 29.93
Normen:
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 2 § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
IÖD 1997, 22
PersR 1996, 493
PersV 1997, 112
ZBR 1996, 402
ZfPR 1996, 189
ZTR 1997, 44
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 PK 1272/92
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 12382/92

Personalvertretungsrecht - Beteiligungsbefugnis des Personalrats, Stufenvertretung

BVerwG, Beschluß vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 6 P 29.93

DRsp Nr. 2007/4109

Personalvertretungsrecht - Beteiligungsbefugnis des Personalrats, Stufenvertretung

»Im Falle des § 82 Abs. 1 BPersVG folgt die Beteiligungsbefugnis des Personalrats (Stufenvertretung) der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle umfassend durch die von der Entscheidung betroffenen nachgeordneten Dienststelle vorbereitet und deren Entscheidungsvorschlag ohne Änderung von der vorgesetzten Dienststelle übernommen wurde.«

Normenkette:

BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 2 § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Es geht um die Frage, ob ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers, des Gesamtpersonalrats beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB), bei der Vorbereitung der Verlegung/Eingliederung einer zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Dienststelle besteht, wenn die Entscheidungskompetenz für die Maßnahme selbst zwar beim Bundesminister der Verteidigung liegt, die Maßnahme aber maßgeblich im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers vorbereitet wird.