BVerwG - Beschluß vom 22.04.1998
6 P 4.97
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 2 S. 2 § 75 Abs. 3 Nr. 4 ; BTT § 4 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Sachsen § 73 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S 2 § 80 Abs. 3 Nr. 4 ; NV Solo (Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vom 1. Mai 1924) § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 274
PersR 1998, 461
PersV 1999, 23
RDV 1999, 25
ZBR 1998, 433
ZfPR 1999, 10
ZTR 1999, 88
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1894/94
OVG Sachsen, vom 22.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 11/95

Personalvertretungsrecht - Einsichtsrecht des Bühnenpersonalrats in Gehalts- und Gagenlisten

BVerwG, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 6 P 4.97

DRsp Nr. 2007/3555

Personalvertretungsrecht - Einsichtsrecht des Bühnenpersonalrats in Gehalts- und Gagenlisten

»1. Der Bühnenpersonalrat hat hinsichtlich fester monatlicher Gehälter der von ihm vertretenen Mitarbeiter ein Recht auf Einsichtnahme in die Bruttogehalts- und -gagenlisten, um seinen Auftrag erfüllen zu können, darüber zu wachen, daß die Tarifverträge durchgeführt werden. 2. Hingegen kann der Personalrat eine solche Einsichtnahme nicht zu dem Zweck beanspruchen, daß er ein Initiativrecht in Fragen der Gestaltung von Gehältern und Gagen vorbereiten wolle. In Angelegenheiten der Bühnenmitglieder und künstlerisch tätigen Bühnentechniker ist ein solches Initiativrecht ausgeschlossen.«

Normenkette:

BPersVG § 68 Abs. 2 S. 2 § 75 Abs. 3 Nr. 4 ; BTT § 4 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Sachsen § 73 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S 2 § 80 Abs. 3 Nr. 4 ; NV Solo (Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vom 1. Mai 1924) § 3 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Personalrat begehrt von dem beteiligten Intendanten Einsichtnahme in die Bruttogehalts- und -gagenlisten für die von ihm vertretenen Mitarbeiter an der Bühne des Staatsschauspiels Dresden.