BVerwG - Beschluß vom 09.07.2008
6 PB 17.08
Normen:
BPersVG § 83 § 84 ; ArbGG § 72b § 91 § 92b ; ZPO § 315 ;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1055
DÖV 2008, 881
DÖV 2009, 727
NJW 2008, 3450
NZA 2008, 1376
NZA-RR 2008, 542
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 2/07
VG Schleswig - 18 A 5/06 - 7.3.2007,

Personalvertretungsrecht: Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses, Unterschrift der ehrenamtlichen Richter, Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden

BVerwG, Beschluß vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 6 PB 17.08

DRsp Nr. 2008/14995

Personalvertretungsrecht: Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses, Unterschrift der ehrenamtlichen Richter, Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden

»1. Ob ein ehrenamtlicher Richter vom Zeitpunkt des Vorliegens der unterschriftsreifen Entscheidung aus gesehen auf Dauer oder für eine längere Zeit an der Unterschriftsleistung gehindert ist, ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der 5-Monatsfrist des § 92b ArbGG zu beurteilen. 2. Jedenfalls bei einer Verhinderung von nicht mehr als einer Woche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift eines derart verhinderten ehrenamtlichen Richters durch den Vorsitzenden des Fachsenats ersetzt werden kann.«

Normenkette:

BPersVG § 83 § 84 ; ArbGG § 72b § 91 § 92b ; ZPO § 315 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72b Abs. 2 und 3, § 92b Satz 2 ArbGG zulässig. Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder des Fachsenats versehen der Geschäftsstelle übergeben worden (§ 92b Satz 1 ArbGG).