BVerwG - Beschluß vom 23.04.2008
6 PB 7.08
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3 § 55 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 653
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 11117/07
VG Mainz, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 176/07

Personalvertretungsrecht: Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats

BVerwG, Beschluß vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 6 PB 7.08

DRsp Nr. 2008/12977

Personalvertretungsrecht: Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats

»In einem Beschlussverfahren um das Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats sind die formellen und materiellen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3, § 55 BPersVG zu prüfen; für Vermutungen in der einen oder anderen Richtung ist auch dann kein Raum, wenn das Fortbestehen eines Außenstellenpersonalrats Gegenstand eines eigenständigen Beschlussverfahrens vor einem anderen Gericht ist.«

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 3 § 55 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.