BVerwG - Beschluß vom 16.04.2008
6 P 8.07
Normen:
BPersVG § 78 § 86 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 717

Personalvertretungsrecht: Mitwirkung des Personalrats bei Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen

BVerwG, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 6 P 8.07

DRsp Nr. 2008/12891

Personalvertretungsrecht: Mitwirkung des Personalrats bei Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen

»Der Erlass der Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes unterliegt der Mitwirkung des Personalrats der Zentrale nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG

Normenkette:

BPersVG § 78 § 86 ;

Gründe:

I. Unter dem 19. Oktober 1976 erließ der Beteiligte - nach Beteiligung des Antragstellers - eine Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen. Unter dem 8. April 2005 fasste er die Dienstvorschrift neu; sie lautet jetzt wie folgt:

"Auch bei Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes ist Überschuldung ein potentielles Sicherheitsrisiko im Hinblick auf § 5 SÜG, die frühestmöglich abzuwenden, in jedem Fall aber zu eröffnen ist.

1 Aus diesem Grund hat jeder Mitarbeiter unaufgefordert und unverzüglich eine Erklärung über seine Schulden abzugeben, wenn

- er für die Tilgung finanzieller Verpflichtungen einschließlich Immobilienschulden mehr als die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens aufwenden muss

oder

- die Gesamthöhe seiner finanziellen Verpflichtungen sein dreifaches Monatsnettoeinkommen und gleichzeitig die Hälfte seines Privatvermögens (z.B. Erspartes, Wertpapiere - nicht aber der Hausrat) übersteigt.