BVerwG - Beschluß vom 18.12.1990
6 P 2.89
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 § 78 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 76 BPersVG
DVBl 1991, 721
PersR 1991, 59
PersV 1991, 276
ZBR 1991, 151
ZfSH/SGB 1991, 192
Vorinstanzen:
I. VG Ansbach - Beschlkuß vom 03.10.1988 - AN 7 P 88.01365,
VGH Bayern, vom 07.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 18 P 88.03220

Personalvertretungsrecht: Rechtsschutzbedürfnis nach Erlaß einer den Sachverhalt regelnden Verfügung einer übergeordneten Behörde

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 6 P 2.89

DRsp Nr. 2007/4345

Personalvertretungsrecht: Rechtsschutzbedürfnis nach Erlaß einer den Sachverhalt regelnden Verfügung einer übergeordneten Behörde

»Für die Fortsetzung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens besteht nach Erlaß einer den Sachverhalt regelnden Verfügung einer übergeordneten Behörde kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Rückgabe der Zuständigkeit an die nachgeordnete Behörde nicht zu erwarten ist.«

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 § 78 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Im Frühjahr 1988 beabsichtigte der Beteiligte zu 1., der Leiter des Postamts (V) F., die Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 2. Februar 1988 zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Ämter (Az.: 326 A 1610/VerlZÄ) u.a. dadurch umzusetzen, daß er die beim Postamt für die Sozialbetreuung zur Verfügung stehenden cirka 48 Wochenstunden um rund 15 Wochenstunden vermindern wollte. Zu diesem Zweck sollten Besuche bei Kranken, bei Alters- bzw. Ehejubilaren und die Seniorenbetreuung eingeschränkt werden. Danach sollte die für die Sozialbetreuung zuständige Sachbearbeiterin mit rund sieben Wochenstunden in der Personalstelle eingesetzt werden.