BAG - Beschluß vom 11.12.2007
1 ABR 67/06
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17 § 72 Abs. 1 § 82 Abs. 1, 5 § 92 ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9 ; Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut Abs. 1 S. 4, Abs. 6a (i) S. 1, 2, 3, Abs. 6a (vii) ; Soldatengesetz (SG) § 91 Abs. 1, Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) Art. 31 Abs. 1, 2, 3 Art. 32 ;
Fundstellen:
AP Nr. 86 zu § 75 BPersVG
AuR 2008, 194
BAGE 125, 122
NZA 2008, 660
NZA-RR 2008, 333
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 7/04
ArbG Mannheim, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 15/03

Personalvertretungsrecht; Völkerrecht - Mitbestimmung einer Betriebsvertretung bei den US-Streitkräften bei Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung; Auslegung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut

BAG, Beschluß vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 67/06

DRsp Nr. 2008/6139

Personalvertretungsrecht; Völkerrecht - Mitbestimmung einer Betriebsvertretung bei den US-Streitkräften bei Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung; Auslegung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut

»Das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG iVm. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS bei der Einführung technischer Kontrolleinrichtungen besteht auch dann, wenn die Entscheidung hierzu nicht von einer Dienststelle in der Bundesrepublik, sondern von einer dem bundesdeutschen Hauptquartier übergeordneten ausländischen Dienststelle getroffen wird.«

Orientierungssätze: 1. Eine Maßnahme ist nicht deshalb von der im BPersVG vorgesehenen Mitbestimmung ausgeschlossen, weil sie von einer Behörde getroffen wird, bei der eine Personalvertretung nicht vorgesehen ist. 2. Die nach Art. 56 Abs. 9 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut iVm. § 91 Abs. 1 Soldatengesetz iVm. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vorgesehene Beteiligung der für das zivile Gefolge bei den US-Stationierungsstreitkräften errichteten Betriebsvertretungen entfällt nicht deshalb, weil die maßgebliche Entscheidung nicht von einer Dienststelle in der Bundesrepublik, sondern von einer übergeordneten Dienststelle in den Vereinigten Staaten von Amerika getroffen wird. Zuständig für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts ist in einem solchen Fall die Hauptbetriebsvertretung.