BVerwG - Beschluss vom 19.08.2009
6 PB 19.09
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 56
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 175/08
VG Saarlouis, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1498/07

Personalvertretungsrecht: Voraussetzungen eines rechtswirksamen Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG durch einen nachgeordneten Bediensteten; Hinweispflicht des Gerichts auf Behebung eines Mangels innerhalb der Zwei-Wochen-Frist

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 6 PB 19.09

DRsp Nr. 2009/21441

Personalvertretungsrecht: Voraussetzungen eines rechtswirksamen Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG durch einen nachgeordneten Bediensteten; Hinweispflicht des Gerichts auf Behebung eines Mangels innerhalb der Zwei-Wochen-Frist

1. Für die rechtswirksame Stellung des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch einen nachgeordneten Bediensteten des öffentlichen Arbeitgebers ist die Vorlage der Originalvollmacht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist erforderlich. 2. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, noch innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist den öffentlichen Arbeitgeber auf etwaige Bedenken gegen eine rechtswirksame Antragstellung wegen fehlender Vollmacht hinzuweisen und auf die rechtzeitige Behebung des Mangels hinzuwirken.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - Fachsenat für Personalvertretungssachen Land - vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 2 SaarPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.