BAG - Urteil vom 13.12.2011
1 AZR 433/10
Normen:
BPersVG § 13 Abs. 2; LPVG NRW § 10 Abs. 2; LPVG NRW § 50;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1464/09
ArbG Münster - 4 Ca 697/09 - 2.10.2009,

Personalvertretungsrecht; Wahl zum Bezirkspersonalrat; Zuordnung zur Mittelbehörde; Kein Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde

BAG, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 433/10

DRsp Nr. 2012/6607

Personalvertretungsrecht; Wahl zum Bezirkspersonalrat; Zuordnung zur Mittelbehörde; Kein Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde

Orientierungssatz: Wird ein Mitglied des örtlichen Personalrats in den Bezirkspersonalrat gewählt und für diese Tätigkeit von seiner Arbeitspflicht weitgehend freigestellt, wird er durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bezirkspersonalrat nicht Bediensteter der Mittelbehörde, bei der diese Stufenvertretung gebildet ist.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. April 2010 - 11 Sa 1464/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen Arbeitszeitreglung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm entsprechend der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 19. Dezember 2007 teilzunehmen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BPersVG § 13 Abs. 2; LPVG NRW § 10 Abs. 2; LPVG NRW § 50;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats verpflichtet ist, die bei der Mittelbehörde geltende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit zu beachten.