BVerwG - Beschluß vom 11.03.2008
6 PB 16.07
Normen:
BPersVG § 9 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 445
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 LP 3/06
VG Osnabrück, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2/05

Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters, Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle

BVerwG, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 6 PB 16.07

DRsp Nr. 2008/12978

Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters, Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle

»1. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später der Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommt. 2. Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt sind oder sich ohne Weiteres aus ihr beantworten lassen.