BVerwG - Beschluß vom 23.07.2008
6 PB 13.08
Normen:
BPersVG § 9 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1267
NZA-RR 2008, 670
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 LP 14/07
VG Oldenburg, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 313/07

Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch einer Jugendvertreterin, Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, Vertretung durch den Dienststellenleiter

BVerwG, Beschluß vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 6 PB 13.08

DRsp Nr. 2008/16100

Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch einer Jugendvertreterin, Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, Vertretung durch den Dienststellenleiter

»1. Eine Antragsschrift, in welcher der Dienststellenleiter sich selbst als Antragsteller bezeichnet und die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt, ist als Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers zu werten. 2. Der Leiter eines Bundeswehrdienstleistungszentrums muss zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht des Bundesministers der Verteidigung vorlegen.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.