BVerwG - Beschluss vom 20.11.2003
6 PB 8.03
Normen:
SAPersVG § 78 ; ArbGG §§ 72 72 a 92 92 a ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 271
ZBR 2004, 146
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg - 5 L 2/03 - 30.07.2003,
VG Magdeburg, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 15/00

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 6 PB 8.03

DRsp Nr. 2003/15861

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

»Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen Verfahrensverstoß gestützt werden. Das gilt auch für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (wie Beschluss vom 23. August 1989 - BVerwG 6 PB 10.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 49).«

Normenkette:

SAPersVG § 78 ; ArbGG §§ 72 72 a 92 92 a ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92 a ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Der Beteiligte zu 2 ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht über die auch vom Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde nicht ausdrücklich förmlich entschieden. Indem es jedoch die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, hat es zugleich den zweitinstanzlichen Sachantrag des Beteiligten zu 2 abgelehnt, welcher - ebenso wie derjenige des Antragstellers - darauf gerichtet war, unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antrag auf zusätzliche Kostenerstattung zu entsprechen.