BAG - Urteil vom 08.06.2016
7 AZR 467/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 8; TzBfG § 17 S. 1; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 21; KSchG § 7; KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5; BGB § 134; BGB § 138; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 142
AUR 2016, 472
BB 2016, 2675
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 4
NZA 2016, 1535
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 590/13
ArbG München, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 15219/12

Personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit als sonstiger sachlicher BefristungsgrundAnforderungen an Befristungsabreden im gerichtlichen Vergleich

BAG, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 467/14

DRsp Nr. 2016/16950

Personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit als sonstiger sachlicher Befristungsgrund Anforderungen an Befristungsabreden im gerichtlichen Vergleich

Orientierungssätze: 1. Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund die befristete Verlängerung eines auslaufenden Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen, wenn die Befristung zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die Dauer der noch verbleibenden gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Ist sie kürzer bemessen, bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. 2. Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Abschluss des Vergleichs verantwortlich mitwirkt. Daher erfüllt ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in der Regel nicht.