LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2018
6 Sa 562/17
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/17

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund einer Betriebsvereinbarung sowie aufgrund eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Sozialplans

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 562/17

DRsp Nr. 2018/4182

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund einer Betriebsvereinbarung sowie aufgrund eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Sozialplans

Orientierungssätze: 1. Weitgehende Parallelentscheidung zu 6 Sa 460/17. 2. Im Unterschied zur vorgenannten Entscheidung war hier zusätzlich zu prüfen, ob in einem Aufhebungsvertrag bzw. einem Sozialplan eine Sonderregelung hinsichtlich des Anpassungsobjekts der jährlich durchzuführenden Rentenanpassung vereinbart worden ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.05.2017 - AZ: 1 Ca 441/17 - teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den Betrag von 1.127,62 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.01.2018, einen Betrag in Höhe von 41,48 EUR brutto zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 497,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 41,48 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 207,40 EUR brutto zu zahlen.

II. III. IV.