LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2014
9 TaBV 108/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; EGRL 104/2008 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 108/14

DRsp Nr. 2015/15782

Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern

1. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs 1 S 1 BetrVG im Betrieb durchzuführen. Die Betriebsvereinbarung ist Anspruchsgrundlage und zwar unabhängig davon, ob sich der Anspruch unmittelbar aus § 77 Abs 1 S 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat. Der Anspruch ist kein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens, auf die Voraussetzungen aus § 23 Abs 3 S 1 BetrVG kommt es deshalb nicht an. 2. Nach § 1 Abs 1 S 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Ein Verbot, Leiharbeitnehmer länger als sechs Monate zu beschäftigen, lässt sich aus § 1 Abs 1 S 2 AÜG nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat auf die Festlegung bestimmter Höchstüberlassungsfristen verzichtet. 3. Eine ohne jegliche zeitliche Begrenzung vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Leiharbeitnehmer anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll, ist nicht mehr als vorübergehend anzusehen. 4. Dem steht weder Art 3 Abs 1 Buchst c EGRL 104/2008 noch Verfassungsrecht entgegen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 6. Mai 2014 - 9 BV 1/14 - teilweise abgeändert: