LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.11.2014
16 TaBV 130/14
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats bei offensichtlich aussichtsloser und mutwilliger Rechtsverfolgung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 16 TaBV 130/14

DRsp Nr. 2015/9056

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats bei offensichtlich aussichtsloser und mutwilliger Rechtsverfolgung

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach § 40 Absatz 1 BetrVG entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Dies ist der Fall, wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wird, unzweifelhaft aber der erforderliche Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO nicht gegeben ist.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Juni 2014 - 8 BV 1/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von Rechtsanwaltsgebühren.

Beteiligte zu 3 ist ein Automobilhersteller. Beteiligter zu 4 ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1 und 2 gehören diesem als Betriebsratsmitglieder an.