OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2014
12 B 774/14
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 46 Abs. 3; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 844/14

Pflicht des Elternteils eines BAföG-Empfängers zur formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 12 B 774/14

DRsp Nr. 2014/15214

Pflicht des Elternteils eines BAföG -Empfängers zur formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse

1. Die Auskunftspflicht der Eltern gem. BaföG hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist.2. § 11 Abs. 2a BAföG knüpft daran an, dass der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tat-sächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.3. §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG erfasst unter nur Institute zur Erlangung der Hochschulreife fallen.4. Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 46 Abs. 3; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60 Abs. 1;

Gründe