BVerwG - Beschluss vom 13.08.2010
6 PB 9.10
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 5.08

Pflicht einer obersten Dienstbehörde zum Hinweis auf rechtliche Bedenken i.R.d. Anwendung einer Dienstvereinbarung; Zulässigkeit einer Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Beurteilungskonferenzen

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 6 PB 9.10

DRsp Nr. 2010/16427

Pflicht einer obersten Dienstbehörde zum Hinweis auf "rechtliche Bedenken" i.R.d. Anwendung einer Dienstvereinbarung; Zulässigkeit einer Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Beurteilungskonferenzen

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Anträge 1 und 2 des zweitinstanzlichen Verfahrens eingestellt.

Hinsichtlich des Antrages 3 wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 18. März 2010 zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 68 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 des zweitinstanzlichen Verfahrens wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, nachdem der Antragsteller in diesem Umfang seine Beschwerde zurückgenommen hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 3 ArbGG analog). Hinsichtlich des Antrages zu 3 hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG keinen Erfolg.

1.

Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.