LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2014
L 32 AS 1848/14 B PKH
Normen:
SGG § 88 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 6462/12

PKH für eine UntätigkeitsklageErledigungserklärung, Klagerücknahme und KlageänderungProzessuale Wirkung eines WiderspruchsbescheidesSachantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 32 AS 1848/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/4525

PKH für eine Untätigkeitsklage Erledigungserklärung, Klagerücknahme und Klageänderung Prozessuale Wirkung eines Widerspruchsbescheides Sachantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung

1. Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt werden. Dies setzt voraus, dass das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, (noch) anhängig ist. 2. Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides ist als tatsächliche Handlung ein Realakt, damit keine Willenserklärung und somit keine Prozesshandlung. 3. Ohne einen Sachantrag ist eine Untätigkeitsklage wie jede andere Klage unzulässig. 4. Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. 5. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.