LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.03.2024
L 4 AS 133/22 B
Normen:
SGB II § 67 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 448/21

Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung zuvor bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 133/22 B

DRsp Nr. 2024/4880

Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung zuvor bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Die Rechtsfrage, ob die Hinderung der endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 67 Abs 2, 4 SGB II auch eine nachträgliche Korrektur der Leistungsbewilligung über die §§ 45, 48 SGB X sperrt, ist bislang ungeklärt und bezogen auf die Frage der Prozesskostenhilfebewilligung als rechtlich schwierig einzuschätzen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. März 2022 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 7 AS 448/21 und der Klägerin für das Klageverfahren S 7 AS 462/21 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. als Prozessbevollmächtigte bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 67 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich jeweils gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem sie sich gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung zuvor bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2020 wenden.