Die Beschwerde des Rechtsanwalts K F gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 begehrt der Rechtsanwalt als Beschwerdeführer im eigenen Namen die Feststellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne von § 54 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht enthält.
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