LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2016
L 7 AS 1801/16 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 426/16

PKH-VerfahrenFehlende ErfolgsaussichtErneuter PKH-Antrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1801/16 B

DRsp Nr. 2016/17687

PKH-Verfahren Fehlende Erfolgsaussicht Erneuter PKH-Antrag

1. Entscheidet das Gericht über einen PKH-Antrag deshalb ablehnend, weil es ausgehend vom schriftsätzlich angekündigten Klageantrag eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht gegeben hält, kann es im Hinblick auf die Funktion der Prozesskostenhilfe, einen gleichen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, zulässig sein, einen PKH-Antrag deshalb zu wiederholen, weil das Gericht einen anderen Streitgegenstand bei seiner Entscheidung angenommen hat als in der Beschwerde durch Umstellung der Klage im Sinne einer Klageänderung vorliegt. 2. Ein Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst nicht in materielle Rechtskraft, so dass grundsätzlich eine wiederholte Antragstellung zulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 SGG, in der Sache jedoch unbegründet.