LAG Hamm - Beschluss vom 07.02.2014
13 TaBV 86/13
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 20
NZA-RR 2014, 425
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/13

Privatnutzung von DienstwagenMitbestimmungsrecht des BetriebsratesMitbestimmungspflichtige Zuwendung von Sachbezügen

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 86/13

DRsp Nr. 2014/6090

Privatnutzung von Dienstwagen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Mitbestimmungspflichtige Zuwendung von Sachbezügen

Bei der Ausgestaltung der vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung von Dienstwagen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.07.2013 - 1 BV 15/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung der von der Arbeitgeberin gestatteten Privatnutzung von Dienstwagen.

Die Arbeitgeberin, die zum Konzern der F-Klinik AG gehört, betreibt in ihrem 230 Arbeitnehmer umfassenden Betrieb eine Klinik für neurologische und neurochirurgische Rehabilitation. Bislang stellte sie ihrer als sog. Customer Relation Managerin tätigen Arbeitnehmerin X und dem als Haustechnikleiter fungierenden Mitarbeiter M jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung; diesen durften sie auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag (siehe Bl. 62 f. d. A.) auch zu privaten Zwecken nutzen.

1. 2.