Die nach §
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil dieser einen Teil der ihm zufließenden Abfindung, die sich auf 9.000,00 EUR beläuft, als Vermögen i. S. v. §
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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