LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2013
L 19 AS 1769/13 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 31; SGB X § 34; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4072/12

Prozesskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht Zusicherung als Ermessens-Verwaltungsakt Sanktion bzw. Schadenersatz wegen Elternzeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1769/13 B

DRsp Nr. 2014/1114

Prozesskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht Zusicherung als Ermessens-Verwaltungsakt Sanktion bzw. Schadenersatz wegen Elternzeit

1. Im Einzelfall kann die Inanspruchnahme der zeitlich übertragenen Elternzeit bei potentieller Möglichkeit der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit negative Konsequenzen für die Grundsicherungsansprüche einer aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehenden Arbeitnehmerin haben, eventuell in Form der Verhängung einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II oder das Entstehen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II. 2. Eine Zusicherung hat mit Ermessensausübung und in Form eines Verwaltungsaktes zu ergehen. 3. Fehlt es an der Ermessensbetätigung, so ist der ergangene Verwaltungsakt aufzuheben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2013 geändert. Der Klägerin zu 1) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 31.10.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt N, L beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 31; SGB X § 34; SGB X § 31;

Gründe

I.