SG Konstanz, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 0946/00
Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Einkommen nach § 76 Abs 2a BSHG
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2002 - Aktenzeichen L 1 U 2386/02
DRsp Nr. 2006/24112
Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Einkommen nach § 76 Abs 2aBSHG
1. § 119 Abs 1 S 2 ZPO, wonach eine Erfolgsaussicht nicht zu prüfen ist, bezieht sich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf ein vom Kläger selbst eingelegtes Rechtsmittel.2. Bei der Ermittlung der nach § 76 Abs 2aBSHG vom Einkommen abzusetzenden Beträge für Erwerbstätige ist von dem um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderten Einkommen 25% vom höchsten Eckregelsatz nach § 22BSHG plus 15% des darüber hinausgehenden Einkommens bis zur Höhe weiterer 25% des Eckregelsatzes, höchstens also 50% des Eckregelsatzes abzuziehen und somit als Mehrbedarf anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]