LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2013
L 13 SB 83/13 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SB 1560/12

Prozesskostenhilfe mit monatlicher RatenzahlungGesetzlicher Beschwerdeausschluss bei Prozesskostenhilfe-Bewilligung unter Festsetzung von Raten aufgrund darin zugleich erfolgter Teilablehnung ratenfreier Bewilligung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 83/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/8348

Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung Gesetzlicher Beschwerdeausschluss bei Prozesskostenhilfe-Bewilligung unter Festsetzung von Raten aufgrund darin zugleich erfolgter Teilablehnung ratenfreier Bewilligung

1. Der gesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift bei der Prozesskostenhilfe auch dann ein, wenn das Gericht wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen die Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt. 2. Die Festsetzung von Raten ist begrifflich und rechtssystematisch eine Teilablehnung ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, womit nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch diese Teilablehnung von der Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen sein sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.