LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2012
L 29 AS 2644/12 B PKH
Normen:
SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 1 S.1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 18203/09

ProzesskostenhilfeBeschwerdeausschlussFall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG der ab 01.04.2008 anwendbaren Fassung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 29 AS 2644/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3051

ProzesskostenhilfeBeschwerdeausschlussFall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG der ab 01.04.2008 anwendbaren Fassung

1. Nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung auch dann ausgeschlossen, wenn allein die angeordnete Ratenzahlung angegriffen wird. 2. Erst recht gilt dies für eine Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Raten. 3. Nach allgemeien Regeln führt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht zur Zulässigkeit eines nach dem Gesetz ausgeschlossenen Rechtsmittels.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 1 S.1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 115,00 € im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin.