Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 115,00 € im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin.
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