LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.01.2018
1 Sa 447/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; MBG SH § 51 Abs. 1; MBG SH § 52 Abs. 2 S. 5; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 809 b/17

Prozesskostenhilfebewilligung bei hinreichender Erfolgsaussicht der RechtsverfolgungKeine Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bei mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 447/17

DRsp Nr. 2019/11952

Prozesskostenhilfebewilligung bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Keine Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bei mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels

1. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfordert eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Dies gilt für den gesamten Instanzenzug. 2. Ergibt sich im erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren, dass die erforderliche Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt ist, dessen Zustimmungsverweigerung unbeachtlich war, keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorlagen und die Kündigung somit rechtmäßig war, mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Berufungsverfahrens. Die Prozesskostenhilfe ist deshalb für das Berufungsverfahren nicht zu bewilligen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.09.2017 - 2 Ca 809 b/17 -- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; MBG SH § 51 Abs. 1; MBG SH § 52 Abs. 2 S. 5; BetrVG § 102 Abs. 1;

[Gründe]

A.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens.