LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2013
L 37 SF 102/13 EK AS
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; GVG § 198;

ProzesskostenhilfeErfolgsaussichtBeabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen angeblich zu langer VerfahrensdauerVerzögerungsrüge

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 37 SF 102/13 EK AS

DRsp Nr. 2014/1058

Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht Beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen angeblich zu langer Verfahrensdauer Verzögerungsrüge

1. Es kann nicht mit Erfolg durch eine Verzögerungsrüge als Entschädigungsvoraussetzung nach § 198 GVG geltend gemacht werden, dass in einem Verfahren, in dem es um zahlreiche Meldeaufforderungen, Sanktionsbescheide und sonstige Bescheide geht, bei noch nicht einmal zweieinhalbjähriger Dauer die äußerste Grenze des Angemessenen - und zwar auch für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II - deutlich überschritten wäre. 2. Für die schuldhafte Verursachung von Verzögerungen ist auch bedeutsam, ob die Verzögerung nicht dem Gericht, sondern allein den Beteiligten, und insoweit durchaus auch dem Leistungsbezieher selbst anzulasten ist. Beispielhaft ist etwa die Weigerung, die benötigten Bescheide zu übersenden.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin aktuell unter dem Aktenzeichen S 190 AS 2100/12 anhängigen Verfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; GVG § 198;

Gründe:

I.