LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2013
L 9 SO 485/13 B ER
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 60; SGB I § 62; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 355/13 ER

ProzesskostenhilfeFälle fehlenden RechtschutzbedürfnissesEntscheidung durch einen als befangen abgelehnten Richter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 485/13 B ER - Aktenzeichen L 9 SO 486/13 B

DRsp Nr. 2014/324

ProzesskostenhilfeFälle fehlenden RechtschutzbedürfnissesEntscheidung durch einen als befangen abgelehnten Richter

1. Der Zuerkennung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren steht schon das Fehlen von Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann entgegen, soweit z.B. der Antragsteller vor einem sozialgerichtlichen Verfahren zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Feststellung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs unterlassen hat (hier: ärztliche Untersuchung im häuslichen Umfeld) bzw. mangels anwaltlicher Vertretung im nachfolgenden Gerichtsverfahren weder Gerichts- noch Rechtsanwaltskosten entstehen können. 2. Der Entscheidung über diese Prozesskostenhilfefälle steht es nicht entgegen, dass ein Richter ohne Erfolg von einer Partei als befangen abgelehnt wurde, auch wenn die Zurückweisung der Ablehnung noch nicht rechtskräftig ist. Das hat mit dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters unmittelbar nichts zu tun.

Tenor