LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.12.2013
L 27 R 335/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB VI § 21 Abs. 1; SGB IX § 47; SGB IX § 48;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 6616/11

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtBerechnung des ÜbergangsgeldesAbweichung in Ausnahmefällen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 27 R 335/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1064

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtBerechnung des ÜbergangsgeldesAbweichung in Ausnahmefällen

1. Gesetzliche Grundlage der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes sind § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 47, 48 SGB IX. 2. Die Berechnungsgrundlage zum tatsächlichen Verdienst im Zeitraum vor der Reha-Leistung kann im Einzelfall modifiziert werden durch die verwaltungsinternen "Rechtlichen Arbeitsanweisungen" (RAA) der Rentenversicherungsträger zu § 47 Abs. 1 SGB IX mit den dortigen Regelung in Sonderfällen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2013 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab 15. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S B, B Straße, B gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB VI § 21 Abs. 1; SGB IX § 47; SGB IX § 48;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.