LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.12.2012
L 13 SB 146/12 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 145; SGB IX § 146;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SB 151/12

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtSchwerbehindertenrechtFeststellung eines NachteilsausgleichsWeitere Sachaufklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 146/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/2821

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtSchwerbehindertenrechtFeststellung eines NachteilsausgleichsWeitere Sachaufklärung

Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der Prozesskostenhilfevoraussetzungen besteht bei der streitigen Frage der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen "G" und "B", sofern zur Sachaufklärung noch ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 10. Dezember 2012 (Eingang der vollständigen Unterlagen zur Feststellung der Bedürftigkeit) Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwältin gewährt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB IX § 69 Abs. 4; SGB IX § 145; SGB IX § 146;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin verneint.