Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 10. Dezember 2012 (Eingang der vollständigen Unterlagen zur Feststellung der Bedürftigkeit) Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwältin gewährt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin verneint.
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