LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2013
L 32 AS 579/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; BGB § 387; SGB II § 43; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 191 AS 11313/12

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtVerrechnung von SGB II-Leistungen mit einem Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 32 AS 579/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1063

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtVerrechnung von SGB II -Leistungen mit einem Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch

1. Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nach § 43 SGB II im Rahmen dieser Vorschrift u.a. mit Erstattungs- bzw. Ersatzansprüchen aufgerechnet werden; dies erfolgt nach § 43 Abs. 4 S. 1 SGB II durch förmlichen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X. 2. Zugleich folgt daraus, dass eine schlichte Mitteilung des Grundsicherungsträgers, an wen Zahlungen erfolgen sollen, insofern nicht ausreicht. Gesetzlich geboten ist eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung des Grundsicherungsträgers durch Verwaltungsakt. 3. Bereits nach allgemeinen Regeln unwirksam ist die Aufrechnung mit einer künftigen Forderung, d.h. eine solche, die bei Abgabe der Aufrechnungserklärung noch nicht entstanden war. Dies ist nach §§ 387 ff. BGB unzulässig.

Auf die Beschwerde des Klägers zu 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013 geändert.

Dem Kläger zu 1 wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt BG bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; BGB § 387; SGB II § 43; SGB X § 31;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten Zahlung von 20 Euro monatlich ab 01. Januar 2010.