LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2013
L 10 AS 2917/13 B ER
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62 Hs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 121 AS 24813/13

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtZurückverweisungÜbergehen eines FristverlängerungsantragsVerletzung rechtlichen Gehörs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 10 AS 2917/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1065

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtZurückverweisungÜbergehen eines FristverlängerungsantragsVerletzung rechtlichen Gehörs

1. Eine Zurückverweisung der Sache an das SG kommt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage, sofern das erstinstanzliche Verfahren eine wesentlichen Mangel aufweist (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). 2. Das kann im Einzelfall u.a. dann gegeben sein, wenn das SG auf einen Fristverlängerungsantrag des Antragstellers bzw. seiner Bevollmächtigten nicht richtig reagiert, d.h. ohne vorherige Zwischennachricht vorzeitig entscheidet und dadurch den grundrechtlich gesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Halbsatz 1 SGG; Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab dem 18. November 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt St. gewährt; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen. Im Übrigen wird ihr Antrag abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62 Hs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: