LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2013
L 19 AS 1651/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 5343/13

ProzesskostenhilfeKeine Blanko-Bewilligung ohne Benennung eines Prozeßbevollmächtigen bzw. gebührenpflichtigen Rechtsanwaltes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1651/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1789

ProzesskostenhilfeKeine "Blanko"-Bewilligung ohne Benennung eines Prozeßbevollmächtigen bzw. gebührenpflichtigen Rechtsanwaltes

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts - sog. Blanko-PKH-Bewilligung - ist ohne Erfolg. 2. Denn bei den von Gesetzes wegen gerichtskostenfreien Verfahren (§§ 183, 193 SG) zielt der PKH-Antrag ausschließlich auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Wegen der Gerichtskostenfreiheit sind hier die Kosten der Prozessführung in der Regel nur die Anwaltskosten. 3. Sofern der Kläger keinen beizuordnenden Anwalt benennt, sind ihm erkennbar bisher keine Kosten der Prozessführung entstanden und der PKH-Antrag daher abzulehnen, zumal er nach Beauftragung eines Rechtsanwalts erneut den Antrag für das Verfahren stellen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 4. Juni 2013 (zugestellt am 12. Juni 2013) über die Ablehnung des Antrags vom 9. April 2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist nicht begründet.