LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.06.2011
L 1 SO 19/11
Vorinstanzen:
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 43/07

Prozesskostenvorschuss bei Verfahren vor dem Landessozialgericht

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 1 SO 19/11

DRsp Nr. 2011/12460

Prozesskostenvorschuss bei Verfahren vor dem Landessozialgericht

Zur fehlenden Bedürftigkeit bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB in einem Rechtsstreit auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor.

Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens bereits mangels Bedürftigkeit der Klägerin zu versagen.