BAG - Urteil vom 16.12.2004
2 AZR 611/03
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 § 9 Abs. 5 ; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 234 Abs. 1 § 233 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3515
NZA 2005, 1133
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 232/03
ArbG Köln, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7605/01

Prozessrecht - Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; Zustellung des erstinstanzlichen Urteils mehr als fünf Monate nach Verkündung: Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG bei gegen § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verstoßender Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung von Amts wegen

BAG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 611/03

DRsp Nr. 2005/4470

Prozessrecht - Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; Zustellung des erstinstanzlichen Urteils mehr als fünf Monate nach Verkündung: Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG bei gegen § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verstoßender Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung von Amts wegen

Orientierungssätze: Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten arbeitsgerichtlichen Urteils, beginnt die Berufungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist nach Ablauf eines weiteren Monats (Anschluss an BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - zVv.). Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua. zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Berufungsfrist und/oder die Frist für die Begründung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einzuhalten. In Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen. Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten.