LAG Brandenburg, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 17/00
ArbG Neuruppin, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1989/99
Prozeßrecht - Reichweite der Präjudizialität eines Zustimmungsersetzungsbeschlusses nach § 103 Abs. 2 BetrVG; Beweisverwertungsverbot
BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 214/01
DRsp Nr. 2003/2541
Prozeßrecht - Reichweite der Präjudizialität eines Zustimmungsersetzungsbeschlusses nach § 103 Abs. 2BetrVG; Beweisverwertungsverbot
»Die rechtskräftige Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 103BetrVG entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Kündigungsgrundes für einen späteren Kündigungsschutzprozeß, in dem der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit einer auf denselben Sachverhalt gestützten ordentlichen Kündigung geltend macht.«Orientierungssätze:1. Auf Grund der Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2BetrVG kann sich der Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können.2. Diese Bindungswirkung gilt jedoch nicht in einem Kündigungsschutzprozeß über eine auf denselben Sachverhalt gestützte ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Sonderkündigungsschutzes ausgesprochen hat.
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