BAG - Urteil vom 15.08.2002
2 AZR 214/01
Normen:
BetrVG § 103 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 156
BAGE 102, 190
BAGReport 2003, 73
BB 2003, 428
BB 2003, 637
DB 2003, 453
MDR 2003, 395
NJ 2003, 331
NJW 2003, 1204
ZIP 2003, 456
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 17/00
ArbG Neuruppin, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1989/99

Prozeßrecht - Reichweite der Präjudizialität eines Zustimmungsersetzungsbeschlusses nach § 103 Abs. 2 BetrVG; Beweisverwertungsverbot

BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 214/01

DRsp Nr. 2003/2541

Prozeßrecht - Reichweite der Präjudizialität eines Zustimmungsersetzungsbeschlusses nach § 103 Abs. 2 BetrVG; Beweisverwertungsverbot

»Die rechtskräftige Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Kündigungsgrundes für einen späteren Kündigungsschutzprozeß, in dem der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit einer auf denselben Sachverhalt gestützten ordentlichen Kündigung geltend macht.« Orientierungssätze: 1. Auf Grund der Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG kann sich der Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können. 2. Diese Bindungswirkung gilt jedoch nicht in einem Kündigungsschutzprozeß über eine auf denselben Sachverhalt gestützte ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Sonderkündigungsschutzes ausgesprochen hat.