LSG Chemnitz - Beschluss vom 10.07.2012
7 SO 41/12 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB X § 44; SGG § 172; SGG § 202; BSHG;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2/09

Prozessrecht; Rechtswegbeschwerde - Rechtsweg; Verweisung; Zuständigkeit

LSG Chemnitz, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 7 SO 41/12 B

DRsp Nr. 2013/3010

Prozessrecht; Rechtswegbeschwerde - Rechtsweg; Verweisung; Zuständigkeit

§ 98 Satz 2 SGG findet auf Rechtswegverweisungen keine Anwendung, sondern die Beschwerde ist gemäß §§ 202, 172 Abs. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft.

I. Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 1. März 2012 wird aufgehoben.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB X § 44; SGG § 172; SGG § 202; BSHG;

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Kläger) hat am 07.01.2009 beim Sozialgericht Leipzig Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) vom 30.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 aufzuheben und an den Kläger 6.088,98 EUR zuzüglich verlustiger Zinsen und Überschussanteile seit dem 01.08.2004 zu leisten. Er begehre die Nachzahlung der Hilfen zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 27.07.2004 bis 31.12.2004 oder ersatzweise die Erstattung des Guthabens in der genannten Höhe aus der überflüssigerweise verbrauchten privaten Rentenversicherung. In der Folge teilte der Prozessbevollmächtigten mit, dem Kläger sei ein Geldschaden entstanden, weil ihm vorübergehend andere Sozialleistungen vorenthalten geblieben seien.