I. Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 1. März 2012 wird aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Kläger) hat am 07.01.2009 beim Sozialgericht Leipzig Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) vom 30.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 aufzuheben und an den Kläger 6.088,98 EUR zuzüglich verlustiger Zinsen und Überschussanteile seit dem 01.08.2004 zu leisten. Er begehre die Nachzahlung der Hilfen zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 27.07.2004 bis 31.12.2004 oder ersatzweise die Erstattung des Guthabens in der genannten Höhe aus der überflüssigerweise verbrauchten privaten Rentenversicherung. In der Folge teilte der Prozessbevollmächtigten mit, dem Kläger sei ein Geldschaden entstanden, weil ihm vorübergehend andere Sozialleistungen vorenthalten geblieben seien.
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