BAG - Urteil vom 14.12.2011
5 AZR 406/10 (A)
Normen:
ZPO § 321;
Fundstellen:
AuR 2012, 181
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 166/10
ArbG Berlin, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 19044/08

Prozessrecht; Regelungszweck eines Ergänzungsurteils; Anfechtung des Fehlens der Kostenentscheidung in einem Teilurteil

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 406/10 (A)

DRsp Nr. 2012/4301

Prozessrecht; Regelungszweck eines Ergänzungsurteils; Anfechtung des Fehlens der Kostenentscheidung in einem Teilurteil

Orientierungssätze: 1. § 321 ZPO dient der Ergänzung eines lückenhaften, nicht der Richtigstellung eines - vermeintlich - falschen Urteils. 2. Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung oder der Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils.

1. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils vom 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 321;

Tatbestand:

Die Beklagte begehrt eine Urteilsergänzung im Kostenpunkt.